AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartnerin

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen

Luisa Wichter

handelnd unter Leading Ways Business Consulting

Laubacher Str. 5

55471 Neuerkirch

– nachfolgend „Leading Ways“ genannt –

und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Workshop-, Moderations- und sonstige Dienstleistungen.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Leading Ways ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Leading Ways in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Individuelle Vereinbarungen und die Bestimmungen des jeweiligen Angebots haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots von Leading Ways in Textform, durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
  2. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie Termine, Vergütung und gegebenenfalls besondere Projektbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.
  3. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung zwischen den Parteien. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden zusätzlich nach dem vereinbarten Tages- oder Stundensatz vergütet. Leading Ways weist den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab auf entstehenden Zusatzaufwand hin.
  4. Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung vereinbarter Termine, Fristen und Vergütungen führen.

3. Art der Leistungen und Beratungserfolg

  1. Leading Ways erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen strategisches Management, strategisches Marketing, Employer Branding, Organisationsentwicklung und KI-Strategie. Dazu können insbesondere Beratungen, Analysen, Interviews, Workshops, Moderationen, Präsentationen und Ergebnisdokumentationen gehören.
  2. Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein bestimmter, überprüfbarer und abnahmefähiger Arbeitserfolg vereinbart ist, erbringt Leading Ways Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen unternehmerischen Erfolgs.
  3. Soweit im Angebot ausdrücklich ein bestimmter abnahmefähiger Arbeitserfolg vereinbart wird, gelten für diesen Leistungsteil ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
  4. Einschätzungen, Analysen, Prognosen und Empfehlungen beruhen auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sowie den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erkennbaren Umständen. Eine Verpflichtung zur späteren Aktualisierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Leading Ways erbringt keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Anlageberatung. Soweit entsprechende Fragestellungen für ein Projekt relevant sind, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, entsprechend qualifizierte Berater hinzuzuziehen.
  6. Soweit Leading Ways bei Förderanträgen oder Förderprojekten unterstützt, wird keine Gewähr für die Bewilligung, Auszahlung oder dauerhafte Anerkennung einer Förderung übernommen.
  7. Der Auftraggeber bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen sowie für die Prüfung, Auswahl und Umsetzung der Beratungsergebnisse verantwortlich.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt Leading Ways alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Leading Ways darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offensichtlich ist.
  3. Der Auftraggeber informiert Leading Ways unverzüglich über Veränderungen oder Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für das Projekt erforderlichen Ansprechpartner, Entscheidungsträger und Teilnehmenden zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stehen.
  5. Verzögerungen, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach dem vereinbarten Tages- oder Stundensatz berechnet werden.
  6. Kann Leading Ways eine vereinbarte Leistung aufgrund einer fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig erbringen, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der reservierten Kapazitäten werden berücksichtigt.

5. Durchführung der Leistungen und Einsatz Dritter

  1. Leading Ways führt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen fachlichen Sorgfalt durch.
  2. Leading Ways ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende oder Kooperationspartner zur Leistungserbringung einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
  3. Leading Ways bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Eingesetzte Personen werden angemessen zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.
  4. Leistungsort und Form der Leistungserbringung – insbesondere vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz – richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
  5. Termine und Fristen sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

6. Vergütung, Rechnungsstellung und Nebenkosten

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Im Angebot können Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Teilzahlungen oder eine Abrechnung nach Projektphasen vereinbart werden.
  4. Reise-, Übernachtungs-, Raum-, Material- und sonstige Nebenkosten sind nur dann in der vereinbarten Vergütung enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls werden erforderliche und vorab abgestimmte Reise- und Fremdkosten zusätzlich berechnet. Die Vergütung von Reisezeiten richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Leading Ways ist nach vorheriger Mitteilung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten von Leading Ways.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

7. Termine, Absagen und Verschiebungen

  1. Termine gelten als verbindlich vereinbart, sobald sie von beiden Parteien in Textform bestätigt wurden.
  2. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn aus Gründen, die Leading Ways nicht zu vertreten hat, werden bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten vergütet.
  3. Für den noch nicht erbrachten, für den Termin reservierten Leistungsanteil kann Leading Ways folgende Ausfallentschädigung berechnen:
  • bei einer Absage oder Verschiebung mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin: keine Ausfallentschädigung,
  • 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent der auf den Termin entfallenden Nettovergütung,
  • 6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 75 Prozent der auf den Termin entfallenden Nettovergütung,
  • weniger als 3 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 Prozent der auf den Termin entfallenden Nettovergütung.
  1. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer möglichen anderweitigen Belegung werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Leading Ways kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Leading Ways bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
  2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Absage oder Verschiebung auf einem Fall höherer Gewalt beruht und dem Auftraggeber ein Festhalten am Termin nicht zugemutet werden kann.
  3. Muss Leading Ways einen Termin insbesondere aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung oder eines sonstigen nicht zu vertretenden Ausfalls verschieben, wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Ersatztermin vereinbart. Ist ein Ersatztermin innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich oder für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil beenden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

8. Laufzeit und Vertragsbeendigung

  1. Einzelprojekte enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  2. Bei laufenden Beratungsmandaten ergeben sich Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist aus dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine entsprechende Regelung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  3. Kündigungen bedürfen der Textform.
  4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  5. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich angefallene Reise-, Fremd- und sonstige Projektkosten zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

9. Vertraulichkeit und Referenznennung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Kooperationspartnern oder beruflichen Beratern zugänglich gemacht werden, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die

a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,

b) der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,

c) von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert.

  1. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrags. Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange vertraulich zu behandeln, wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
  2. Leading Ways darf den Namen, das Logo oder Projektdetails des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz verwenden.

10. Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Jede Partei ist für die von ihr in eigener Verantwortung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten selbst verantwortlich.
  3. Soweit Leading Ways personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er Leading Ways zur Verfügung stellt, rechtmäßig erhoben und für den vereinbarten Zweck an Leading Ways übermittelt und verarbeitet werden dürfen.

11. Nutzungsrechte und Materialien

  1. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur internen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Unternehmenszweck.
  2. Die interne Nutzung umfasst die Verwendung durch Mitarbeitende und Organe des Auftraggebers sowie durch berufliche Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Unterlagen zur Unterstützung des vereinbarten Zwecks benötigen.
  3. Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung für externe Zwecke, Weitergabe an nicht einbezogene Dritte, Unterlizenzierung, kommerzielle Verwertung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung von Leading Ways in Textform, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Bereits vor Auftragserteilung vorhandene oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelte Methoden, Vorlagen, Modelle, Präsentationsstrukturen, Prozesse, Tools und allgemeines Beratungs-Know-how verbleiben bei Leading Ways. Der Auftraggeber erhält daran nur die Nutzungsrechte, die für die Verwendung der individuell erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich sind.
  5. Vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Unterlagen, Texte, Bilder, Marken, Logos und sonstige Materialien verbleiben beim Auftraggeber beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung und vertragsgemäßen Nutzung dieser Materialien berechtigt ist.
  6. Der Auftraggeber stellt Leading Ways von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter durch bereitgestellte Materialien beruhen.
  7. Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Auftraggeber und den vereinbarten Verwendungszweck bestimmt. Eine Verwendung für andere Zwecke oder durch nicht einbezogene Dritte erfolgt ohne gesonderte schriftliche Bestätigung von Leading Ways auf eigene Verantwortung.

12. Haftung

  1. Leading Ways haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Leading Ways nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Leading Ways haftet nicht für nachteilige Folgen unternehmerischer Entscheidungen, sofern die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Dies gilt insbesondere, wenn solche Folgen auf unvollständigen oder unrichtigen Informationen des Auftraggebers, einer vom Auftraggeber gewählten Umsetzung oder nachträglich veränderten Umständen beruhen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Kooperationspartner, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Leading Ways.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt.

13. Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen sowie erhebliche und nicht nur kurzfristige Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung.
  4. Dauert das Leistungshindernis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten bleiben vergütungspflichtig.

14. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Leading Ways ausschließlicher Gerichtsstand. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 1. August 2026

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